§ 2 Zusammenlegungsgebiet — FLG. 1973
(1) Das Gebiet eines Zusammenlegungsverfahrens ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge so festzulegen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden können.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
a) Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (unterzogene Grundstücke), d. s. die einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke; nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden;
b) sonstige Grundstücke, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 nur für die Herstellung gemeinsamer Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen und ansonsten nur von einer Neuvermessung erfaßt werden können.
§ 7 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 7 Parteien
…Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren: 1. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a); 2. die Zusammenlegungsgemeinschaft; 3. andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind; 4. die…
§ 3 Einleitung des Verfahrens
…1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten. (2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen. (3) Vor Erlassung…
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