(1) Die §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.
(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die §§ 12 Abs 2 und 2a und 91a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die §§ 91 Abs 4 sowie 91a Abs 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 91a Abs 9 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Umweltverträglichkeitsverfahren mehr zu.
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