Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 15 Oberbehörde
…Oberbehörde § 15 Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.…
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