(1) Der Straßenerhalter hat das Befahren der ländlichen Straße auf Gefahr des Benutzers zu Zwecken, welche im besonders wichtigen öffentlichen Interesse gelegen sind, unentgeltlich zu dulden. Soweit der Straßenerhalter dies nicht duldet, ist – auch wenn die Verweigerung nur Teile der Straße betrifft – für die gesamte Straße die Feststellung gemäß § 6 Abs 5 durch den Fonds mit Bescheid zu widerrufen. Für einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit der Straße zum ländlichen Straßennetz gilt § 13 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 1a.
(2) Besonders wichtige öffentliche Interessen gemäß Abs 1 sind
– das Leben und die Gesundheit von Menschen,
– die öffentliche Sicherheit und
– die Errichtung und die Erhaltung von Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten.
(3) Alle Bestandteile der Straße bzw der Straßenanlage einschließlich der Zufahrten zu den angrenzenden Wohnobjekten sind während der Benützung im Sinn des Abs 1 in funktionsgerechtem Zustand zu halten. Im Schadensfall ist unverzüglich, mit Zustimmung des Straßenerhalters längstens binnen sechs Monaten die Funktionsfähigkeit der Straße bzw Straßenanlage wiederherzustellen oder der Schaden zu ersetzen. Sollte der Straßenerhalter die finanzielle Abgeltung des Schadens verlangen, steht diese dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu. Die Benützung hat im Rahmen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, zu erfolgen.
Rückverweise
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 13a Duldung der Straßenbenützung aus besonders wichtigem öffentlichen Interesse
(1) Der Straßenerhalter hat das Befahren der ländlichen Straße auf Gefahr des Benutzers zu Zwecken, welche im besonders wichtigen öffentlichen Interesse gelegen sind, unentgeltlich zu dulden. Soweit der Straßenerhalter dies nicht duldet, ist – auch wenn die Verweigerung nur Teile der Straße betrifft…
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
…2 und 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (9) Die §§ 13a und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft…