(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
§ 1 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 1 § 1
…in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1 , Abs. 2 lit.b, c, d , sowie Abs. 3 bis 7 , §§ 16, 17, 18…
§ 9 § 9
…als nicht erfolgt. (3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß. (4) (entfällt) (5) (entfällt) (6) (entfällt) (7) (entfällt)…
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