§ 87 § 87
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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