(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozent-satzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.
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