Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 73 § 73
…§ 73 Besondere Befugnisse der Landesregierung Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von…
§ 1 § 1
…I. TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlich-rechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen…
§ 65 § 65
…bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß § 73 ist zu berücksichtigen.…
§ 50 § 50
…einer Ausgleichszulage (§§ 65 und 172 Abs. 4 sofern für Bezugsbestandteile gebührt), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73. (7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § …
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