(1) Nebengebühren sind:
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140);
2. Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171);
3. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70);
4. Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71);
5. Sonderzulagen (§ 72);
6. Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975.
b) Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen.
c) Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440-9.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 69 § 69
…§ 69 Nebengebühren (1) Nebengebühren sind: 1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140); 2. Zuschüsse zu den Reisekosten des…
§ 80c § 80c
…unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen. (2) Der vor…
§ 76a § 76a
…1 ASVG) vervielfachte Betrag. (4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden…
§ 76 § 76
…§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt…
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