(1) Nebengebühren sind:
1.Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140);
2.Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171);
3.Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70);
4.Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71);
5.Sonderzulagen (§ 72);
6.Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a)Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975.
b)Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen.
c)Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440-9.
§ 80c DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 80c § 80c
…unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren ( § 69 Abs. 3 ) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen. (2) Der vor…
§ 76a § 76a
…1 ASVG ) vervielfachte Betrag. (4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren ( § 69 Abs. 3 ), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden…
§ 76 § 76
…§ 65 ), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren ( § 69 Abs. 3 ), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt…
Rückverweise