§ 38 § 38
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
a) die höhere Verwendungsgruppe;
b) die höhere Dienstklasse;
c) die höhere Gehaltsstufe innerhalb der gleichen Dienstklasse (Verwendungsgruppe) unter Berücksichtigung des Vorrückungstermines;
d) die höhere Gehaltsstufe innerhalb der nächstniedrigeren Dienstklassen der gleichen Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Vorrückungstermine;
e) der Zeitraum ab dem Stichtag, allenfalls unter Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes;
f) das Lebensalter.
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