(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 36 § 36
…§ 36 Ärztliche Untersuchung (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung…
§ 174 § 174
…Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates 1. uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen, 2. dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie…
§ 81 § 81
…ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. (5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36 zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung…
§ 93 § 93
…Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an. (7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5, § 83 Abs. 8 und 92 sinngemäß anzuwenden. (8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der…
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