(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 35 § 35
…§ 35 Geschenkannahme (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen…
§ 174 § 174
…Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates 1. uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen, 2. dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie…
§ 115 § 115
…ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen. (2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen. (3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm…
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