§ 32 § 32
In Kraft seit 17. August 2021
Up-to-date
§ 32 § 32 — DPL 1972
Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
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