(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 24 § 24
…§ 24 Ausscheidung (1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er…
§ 80 § 80
…nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf…
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