Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
1.bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und
2. ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse VI bis IX.