(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 12 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit.d;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 30
…geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. (8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (9) Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land…
§ 13 § 13
…§ 13 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht (1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung…
Art. 22
…er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. (2) Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) (entfällt)…
§ 12 § 12
…desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig. (5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.…
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