§ 129 § 129
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beamte der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, C und K6 sind zu beurteilen, wenn nach Meinung des Dienststellenleiters oder des Beamten das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht mehr zutrifft. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
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