(1) Die Dienstprüfungen können aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil bestehen.
(2) Wird in der Prüfungsvorschrift ein allgemeiner Teil vorgesehen, hat dieser zu umfassen:
a) bei Prüfungen, die für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen A, K 8 , B, K 7 und K L2V vorgeschrieben sind:
1. Österreichisches Verfassungsrecht,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,
3. Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;
b) bei sonstigen Prüfungen:
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,
3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(3) Wird in der Prüfungsvorschrift ein besonderer Teil vorgesehen, hat dieser das für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht kommende Verwaltungsrecht zu umfassen.
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art ersetzt werden kann.
(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist. Ferner kann eine Prüfungsvorschrift vorsehen, daß die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung ersetzt wird.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 119 § 119
…§ 119 (1) Die Dienstprüfungen können aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil bestehen. (2) Wird in der Prüfungsvorschrift ein allgemeiner Teil vorgesehen, hat dieser zu umfassen…
§ 124 § 124
…die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates) muß Beamter des höheren Dienstes oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für die im § 119 Abs. 2 lit.a genannten Prüfungsgegenstände muß rechtskundig sein. Steht ein Beamter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat der Vorsitzende der höchsten verfügbaren…
§ 117 § 117
…im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt. III IV Kanzleioberoffizial d. Kanzleiinspizient d. Anmerkung: Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”. 5. Allgemeiner Hilfsdienst…
§ 126 § 126
…Lehrganges bestimmt wird. (4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung (§ 119 Abs. 5) in einem Gegenstand nicht bestanden hat, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat…
Rückverweise