§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einem von diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
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