Art. 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Art. 11 — DPL 1972
Beamte, die sich am 1. Jänner 1987 im Dienstzweig Nr. 29 Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren befinden und keine Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt haben, verbleiben in der Verwendungsgruppe K L2V und führen den Amtstitel Lebensmittelinspektor.
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