Art. 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beamte, die sich am 1. Jänner 1987 im Dienstzweig Nr. 29 Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren befinden und keine Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt haben, verbleiben in der Verwendungsgruppe K L2V und führen den Amtstitel Lebensmittelinspektor.
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