(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.
(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 92 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 92 Verteidiger
…§ 92. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener…
§ 100 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann ( § 92 ) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf ( § 101 Abs. …
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