§ 74a Senatsentscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
1. vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder
2. vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis
erhoben wurde.
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