DO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 68a Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 58. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) e ntfällt; LGBl. Nr. 33/2017 vom 11.12.2017
§ 68a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68a Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
…§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. dauernd dienstunfähig ist oder 2. das 58. Lebensjahr vollendet…
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…das 62. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( § 6 PO 1995 ) von 540 Monaten erreicht hat, 2. dauernd dienstunfähig ( § 68a Abs. 2 erster Fall) ist, 3. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte…
§ 115i Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.…
§ 30a Ärztliche Untersuchung
…2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2 .…
§ 5a RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 5a Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung
…§ 5a. (1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 , LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 58. Lebensjahr, aber noch…
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