(1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 115h DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115h
…bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß § 55 , als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b.…
§ 27 Teilzeitbeschäftigung
…wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Der Beamte, dessen Arbeitszeit gemäß § 28 oder § 55a oder § 61b herabgesetzt ist, darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf den…
§ 26 Arbeitszeit
…das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Beamten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 61a Abs. 2 Schlusssatz…
§ 72 Kündigung
…gemäß §§ 53 bis 53b oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt 1. bei einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53…
§ 40 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40
…Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. (3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.…
§ 7 Pensionsbeitrag
… 29a der Dienstordnung 1994 . Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten…
§ 7 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 7 Teilauslastung
…und 4. die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann. (5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und 2. an…
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