(1) Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten
1. Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
a) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
b) Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
c) Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,
d) Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
2. Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.
(3) Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4) Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
1. bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Beamte Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
2. bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
(5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Beamte den Antrag einbringt. Bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 35 Abs. 3 Z 7 erstattete Meldung als Antrag. Der Beamte hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstbehörde zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 50 Erholungsurlaub für Beamte mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien
…während des Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt. (4) War im Vertragsdienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 47 vereinbart, so gebührt dem Beamten der Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 und § 47, ohne dass es eines Antrages bedarf. (5) Bestand…
§ 47 Zusatzurlaub für versehrte Beamte
(1) Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten 1. Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder dere…
§ 46 Ausmaß des Erholungsurlaubes
…Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss. (4) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Beamten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 47. (5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten 1. einer (Eltern-)Karenz oder 2. eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, vermindert…