(1) Ist der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 40 Abs. 6 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
2. er einen Baukostenzuschuss zur Erlangung einer Ersatzwohnung oder eine Geldleistung zur Erlangung einer Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes zu erbringen hat.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten
1. bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35,
2. bei Räumung einer Werkswohnung 1/70
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten.
(4) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 40 Abs. 6) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(5) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 40 Abs. 6 zu laufen beginnt.
(6) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung Berechtigter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre, so gebührt dem nach der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt,
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der dem Versorgungsgenuss zugrunde liegenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 6 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
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