DO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Dienstpflichten
§ 33 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst
Rückverweise
(1) Ein Beamter, der
1.keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder
2.einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat
und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs. 1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.
(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.
§ 33 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 33 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst
…§ 33. (1) Ein Beamter, der 1. keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder 2. einer Ladung zu einer…
§ 71 Auflösung des Dienstverhältnisses
…§ 71. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: 1. von Gesetzes wegen ( § 33 Abs. 1 ), 2. durch Kündigung ( § 72 ), 3. durch Austritt ( § 73 ), 4. durch Entlassung ( § 74 ), 5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…sinngemäß anzuwenden. 2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG , BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe…