DO 1994
Gliederung
(1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, können das Besoldungsdienstalter um zusätzliche Zeiten erhöht und die besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(4) Die Anrechnung gemäß § 14, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 2 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 3 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
§ 13 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 13 Anrechenbare Dienstzeit
…dem Ausscheiden aus dem Dienststand. (2) Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen §§ 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995 .…
§ 15 Einstufung
…§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…§ 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG , BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7 , § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG , BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden. 2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in…
§ 18 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 18 Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
…§ 18. (1) §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 , LGBl. Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als…
Rückverweise