DO 1994
Gliederung
(1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, können das Besoldungsdienstalter um zusätzliche Zeiten erhöht und die besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(4) Die Anrechnung gemäß § 14, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 2 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 3 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
§ 15 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 15 Einstufung
…§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei…
§ 13 Anrechenbare Dienstzeit
…dem Ausscheiden aus dem Dienststand. (2) Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen §§ 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995 .…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…§ 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG , BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7 , § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG , BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden. 2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in…
§ 49m BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 49m Besoldungsreform 2015 – Gruppenüberleitung
…Verwendungsgruppe des Beamten angeführte Betrag, wird er nicht nach § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern sein Besoldungsdienstalter wird nach §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien bemessen, sofern Abs. 1a nicht anderes vorsieht. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende…
§ 40e Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KAV
…die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A ( § 15 Abs. 2 DO 1994 ) wie folgt übergeleitet: Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe Verwendungsgruppe A 3 Gehaltsstufe Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe Verwendungsgruppe A 3 Gehaltsstufe III/1 1 III/15 2…
§ 49v Vergleichsstichtag
…Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden: 1. § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010, 2. § 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, 3. § 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994, 4. §…
Rückverweise