§ 102 Vertagung und Wiederholung der mündlichen Verhandlung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Der Senatsvorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Senatsvorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
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