§ 8 Koordination — BSG
Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber unbeschadet dessen bzw deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere
1. die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren;
2. neben den betroffenen Bediensteten auch die betroffenen Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren; und
3. den betroffenen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
§ 8 BSG. · BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 8 § 8*)Eintragung im Grundbuch
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen. (2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben. (3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß …
§ 11 § 11*)Übergangsbestimmungen
…erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen. (5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts…
§ 36 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 36 Pflichten der Dienstgeber
…Unterlagen gemäß Abs. 3 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten für mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (5) Die Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 8 und 9 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.…
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