(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
Rückverweise
BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 8 § 8*)Eintragung im Grundbuch
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen. (2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben. (3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß …
§ 11 § 11*)Übergangsbestimmungen
…erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen. (5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts…