§ 6 Einsatz der Bediensteten — BSG
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
§ 6 BSG. · BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 6 § 6*)Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen
…Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder als Sondergebiete zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder wenn andere öffentliche Interessen das Interesse an der Sicherung des Siedlungserfolges übersteigen. (6) Einem Antrag nach Abs. 5 ist die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, anzuschließen, dass die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist…
§ 8 § 8*)Eintragung im Grundbuch
…1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen. (2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben. (3) Das…
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