§ 31 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
§ 31 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung — BSG
Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, können sich auf eigenen Wunsch in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
§ 34 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 34 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
…Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen: 1. Soweit für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen sind, sind die Untersuchungen nach diesen…
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