§ 34 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
§ 34 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen — BSG
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Soweit für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen sind, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
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