BQ-AnerG
Gliederung
5. Abschnitt Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender Berufsreglementierungen
§ 31 Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern
(1) Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) Für Gesetzesvorschläge im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.
§ 31 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 31 Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern
…§ 31 (1) Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind…
§ 36 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 36 (1) Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten mit dem a…
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