§ 97 Allgemeine Anforderungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 97 Allgemeine Anforderungen — BO für Wien
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden