§ 91 Allgemeine Anforderungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 91 Allgemeine Anforderungen — BO für Wien
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
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