§ 88a Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)
In Kraft seit 12. Februar 2026
Up-to-date
Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
1. Einfamilienhäuser;
2. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
4. Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
5. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
6. Gebäude mit religiösen Zwecken;
7. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.
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