§ 41 Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.
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