§ 25 Einstellung des Verfahrens
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen
B. UMLEGUNGEN Umlegung
§ 25 Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.
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