§ 24 Änderung im Grundbuch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen
B. UMLEGUNGEN Umlegung
§ 24 Änderung im Grundbuch
Ab der Anmerkung des Antrages auf Umlegung ist der Magistrat von allen Eintragungen im Grundbuch vom Grundbuchsgericht durch Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses zu verständigen.
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