§ 24 Änderung im Grundbuch
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Ab der Anmerkung des Antrages auf Umlegung ist der Magistrat von allen Eintragungen im Grundbuch vom Grundbuchsgericht durch Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden