§ 14 Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen
A. ABTEILUNGEN Abteilung
§ 14 Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.
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