§ 131 Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 131 Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung — BO für Wien
Wenn im Grundbuch Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen, ist der Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Grundbuch zuzustimmen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) des betroffenen Grundbuchskörpers anzuschließen. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlasst werden.
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