BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
9. Teil Bautechnische Vorschriften
9. Abschnitt Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
§ 122
Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
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