§ 109 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
9. Teil Bautechnische Vorschriften
5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 109 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
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