§ 108 Lagerung gefährlicher Stoffe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
9. Teil Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 108 Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden