§ 101 Abgase von Feuerstätten
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
9. Teil Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 101 Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
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