Art. 5b ARTIKEL Vb
In Kraft seit 15. Juli 2026
Up-to-date
Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten sind spätestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen der Bauordnung durch das Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 – W-EGUG 2026 und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen.
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