(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 9 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
…Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 9. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen. (2) Die rückforderbaren Leistungen…
§ 40m Sonderbestimmungen für das Freiquartal
…leistet. (3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während…
§ 40a Sonderbestimmungen für das Freijahr
…der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet. (3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge…
§ 40b Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung
…Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung § 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht…
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